Novellierung Waldgesetz im Freistaat Sachsen
Im Freistaat Sachsen wird derzeit das Waldgesetz von 1992 novelliert. Dieses kann für Forsttechniker*innen bei der Betriebsführung (Revierleitung) im Körperschaftswald positive Auswirkungen haben. In einem ersten Entwurf aus dem Jahr 2018 ist der Forsttechniker im § 23 auch als Möglichkeit neben dem Regefall für die Betriebsführung vorgesehen. Wir haben bei der Verbändeanhörung unseren nachfolgenden Entwurf eingereicht und dazu Stellung genommen.
§ 23
Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes
(1) Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit Personal auszustatten, welches die Laufbahnbefähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst besitzt; zum Leiter eines Forstreviers soll nur bestellt werden, wer diese Befähigung für die erste Einstiegsebene besitzt.
(2) Die forstliche Betriebsführung im Körperschaftswald ist in der Regel Personen zu übertragen, welche die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit der fachlichen Schwerpunkt Forstdienst haben. Neben der im Regelfall geforderten Laufbahnprüfung ist auch ein forstlicher Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder die Qualifikation als staatl. gepr. Forsttechniker*in ausreichend. Wird die forstliche Betriebsführung nicht von körperschaftlichem Personal wahrgenommen, ist die Befähigung des für die ständige forstliche Betriebsführung Verantwortlichen vertraglich sicherzustellen; die Körperschaft bestätigt der Forstbehörde dessen Befähigung und übermittelt Namen und die Anschrift.
Begründung:
1. Staatl. gepr. Forsttechniker*innen (kurz: Forsttechniker) werden kontinuierlich seit 1981 bis heute ausgebildet. Forsttechniker weisen durch die dreijährige Berufsausbildung als Forstwirt/-in, der mindestens einjährigen Berufspraxis und dem zweijährigen Vollzeit-Fachschulstudiim an der Staatl. Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a.Main eine mindestens sechsjährige Forsterfahrung in Ausbildung und Praxis nach. Diese praktischen Erfahrungswerte sollen zum Wohle des Körperschaftswaldes, aber auch der kommunalen Waldbesitzer aktiviert werden.
2. Die Möglichkeit der Betriebsführung durch Forsttechniker für die Leitung eines Forstrevieres stellt für die waldbesitzenden Körperschaften eine Mehrauswahl/Flexibilität an forstlich ausgebildeten Forstpersonal dar.
3. Das zweijährige Fachschulstudium zum Forsttechniker ist auch für sächsische Forstwirte eine attraktive Weiterbildung. Mit der Möglichkeit der Revierleitung in sächsischen Körperschaften ergeben sich neue berufliche Chancen.
4. Die forsttechnische Betriebsleitung vom Körperschaftswald obliegt ohnehin der Laufbahngruppe 2, so dass die Leitung eines Forstrevieres mit dem Forsttechniker eine sehr gute Ergänzung darstellt. Und so treffen sich akademisches Wissen und Praxisnähe.
5. Körperschaften mit weniger Waldbesitz können Forsttechniker auch noch für andere, artverwandte Tätigkeiten einsetzen.
6. Zahlreiche bayerische Kommunen (wie z.B. Krumbach, Immenstadt im Allgäu, Amorbach, Lohr a.Main) lassen ihre Wälder bereits seit vielen Jahren von Forsttechnikern bewirtschaften.
Das Verfahren läuft natürlich noch und das Gesetz wird nach Rückmeldung vom Ministerium erst in 2022 beschlossen. Dieses verschafft uns noch Zeit aktiv zu werden. Entscheidend sind natürlich die Landtagsabgeordneten, die das Gesetz beschließen und auch andere Verbände, die entsprechenden Einfluss haben. Wer also Kontakte hat oder beschaffen kann, möge bitte aktiv werden und/oder sich bei uns melden.