Forsttechnikerverband e.V.

Tarifliche Gleichstellung von Forsttechnikern und Forstingenieuren in Bayern

Die (Erz-) Bistümer Bayerns sind Vorreiter beim Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Im Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen, kurz: ABD, steht nun schwarz auf weiß folgende Protokollnotiz zum ABD Teil A, 2.2.2., Nr. 3. (Ingenieurinnen und Ingenieure): 1. Im Bereich Forstwirtschaft gelten Forsttechnikerinnen bzw. Forsttechniker als „sonstige Beschäftigte“, sofern sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten als Leiterin bzw. Leiter eines Reviers ausüben. 2. Im Bereich Forstwirtschaft: Die Bewirtschaftung von Forstrevieren, die nicht arrondiert sind und damit eine herausgehobene Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit darstellt.“ Damit besteht die Möglichkeit, dass Forsttechniker auch arbeitsvertragsrechtlich höher als EG 9 eingestuft werden (können).

Wieso ist das nur eine Protokollnotiz und kein eigener Paragraf?

Die katholische Kirche geht den sogenannten Dritten Weg. Die Gerichte haben der Kirche zugestanden, dass sie ohne gewerkschaftliche Beteiligung arbeitsvertragliche Regelungen treffen darf (deswegen sind es auch keine Tarifverträge!). Zur Vereinfachung wurde in den 1980er Jahren der BAT als Grundlage herangezogen und mit der Umstellung auf den TVöD gleichgezogen. Die katholische Kirche nennt ihr Arbeitsvertragswerk ABD. Weil aber der Automatismus erhalten bleiben soll, werden nicht die Textpassagen explizit geändert, sondern Protokollnotizen hinzugefügt. Das tut der Wirkung aber keinen Abbruch. Drei von sechs Revierleitern innerhalb der bayerischen (Erz-)Bistümern sind nun den Hochschulabsolventen auch finanziell gleichgestellt. Die bayernweite Aufteilung: München und Freising = 3 Forsttechniker, 1 FH-Absolvent, Passau und Regensburg mit je einem FH-Absolventen).

(von Martin Laußer; kontakt@der-waldhueter.de)