Die (Erz-) Bistümer Bayerns sind Vorreiter beim Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“.
Im Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen, kurz: ABD, steht nun schwarz auf weiß folgende Protokollnotiz zum ABD Teil A, 2.2.2., Nr. 3. (Ingenieurinnen und Ingenieure):
1. Im Bereich Forstwirtschaft gelten Forsttechnikerinnen bzw. Forsttechniker als „sonstige Beschäftigte“, sofern sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten als Leiterin bzw. Leiter eines Reviers ausüben.
2. Im Bereich Forstwirtschaft: Die Bewirtschaftung von Forstrevieren, die nicht arrondiert sind und damit eine herausgehobene Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit darstellt.“
Damit besteht die Möglichkeit, dass Forsttechniker auch arbeitsvertragsrechtlich höher als EG 9 eingestuft werden (können).
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